
Das heute in Deutschland geltende Jagdrecht geht auf die Revolution von 1848 zurück und bestimmt, dass das Jagdrecht grundsätzlich dem Grundeigentümer zusteht. Es vermittelt die Befugnis, die in einem bestimmten Gebiet wild lebenden Tiere zu hegen, zu bejagen und sie sich anzueignen. Die Jagd kann in Deutschland nur in Jagdbezirken ausgeübt werden, die eine bestimmte Mindestgröße haben. Entweder sind dies Eigenjagdbezirke, in denen mindestens 75 ha einer Person gehören müssen, oder es sind gemeinschaftliche Jagdbezirke, die im Freistaat Sachsen eine Mindestgröße von 250 ha haben müssen und die sich aus Grundeigentümern zusammensetzen, die jeweils weniger als 75 ha Land ihr Eigen nennen.
Bei der Ausübung der Jagd sind unzählige Vorschriften zu beachten. Exemplarisch sei hier nur das Bundesjagdgesetz (BJagdG), das Landesjagdgesetz (SächsLJagdG), das Waffengesetz (WaffG) und die in jedem Land unterschiedlichen Jagd- und Schonzeiten genannt.
Darüber hinaus gibt es noch viele weitere Vorschriften, die zu beachten sind, z. B. aus dem Naturschutz, Landschaftsschutz und Tierschutz sowie dem Fleischhygienerecht, der Bundeswildschutzverordnung usw. Sie alle aufzuzählen, würde den Rahmen dieser kleinen Einleitung bei Weitem überschreiten. Wer sich zum Jagdrecht weiter informieren möchte, kann dies auf folgenden Seiten tun:
Eine Übersicht über fast das gesamte Bundesrecht stellt die Bundesregierung in ihrem Internetportal www.bundesregierung.de zur Verfügung. Das im Freistaat Sachsen geltende Landesrecht ist fast vollständig über das Portal der Sächsischen Staatsregierung www.recht.sachsen.de abrufbar.
Bei speziellen Fragen können Sie sich gerne auch an den Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landesjagdverbandes Sachsen, Herrn RA Dr. Rincke, (Tel. 0351 811 94 30) wenden.
Gem. § 4 Abs. 3 WaffG haben die zuständigen Behörden Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse (z.B. Sportschützen, Jäger) in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf Ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das einen Sportschützen betraf (BVerwG, Urteil vom 01.09.2009 - Az.: 6 C 30.08) sind diese Überprüfungen gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung.
Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse haben danach für die Überprüfung der Zuverlässigkeit eine Gebühr für die Amtshandlung gemäß Abschnitt III Abs. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) vom 20.04.1990 (Bundesgesetzblatt I, Seite 781) zu entrichten. Der Gebührenrahmen liegt im Bereich von 25,56 Euro bis 511,29 Euro (ehemals 50 - 1.000 DM).
Grundsätzlich ist die Regelüberprüfung auf bei Jagdscheininhabern mit der Gebührenfolge zulässig. Zu beachten ist aber, dass ein Jagdscheininhaber sowieso jährlich oder mindestens alle drei Jahre einen neuen Jagdschein lösen muss und dabei eine Prüfung seiner Zuverlässigkeit erfolgt, die mit der Gebühr für den Jagdschein abgegolten ist. Sollte die Behörde im Zeitraum zwischen den jeweiligen Jagdscheinverlängerungen auf die Idee kommen, eine weitere Zuverlässigkeitsprüfung vorzunehmen und dafür eine Gebühr zu erheben, sollte der jeweilige Jäger die Behörde unter Hinweis auf ein rechtskräftiges Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 03.09.2008, Az.: 5 A 991/08) bitten, den Bescheid zurückzunehmen. Falls die Behörde dies nicht tut, sollte er die Gebühr unter Vorbehalt bezahlen, in Widerspruch gehen und notfalls klagen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte entschieden, dass es bei einem Jäger kurz nach der Jagdscheinverlängerung nicht notwendig sei, nochmals eine separate Zuverlässigkeitsprüfung mit Gebührenerhebung vorzunehmen. Wörtlich heißt es in dem Urteil: "War ... eine Regelüberprüfung offensichtlich nicht geboten. Für eine nicht erforderliche Amtshandlung kann die Beklagte keine Gebühr erheben".
Offen ist noch die Frage, ob das Gericht genauso entschieden hätte, wenn die Überprüfung 1,5 Jahre nach Erteilung eines Dreijahresjagdscheins erfolgt wäre. Vermeiden kann man die Prüfung als Jäger aber wohl auf jedem Fall, wenn man nur noch Jahresjagdscheine beantragt. Dies dürfte aufgrund des Verwaltungsaufwandes aber weder im Interesse der Behörden noch im Interesse der Jäger sein.
Der Unterzeichner hofft daher, dass die Behörden in Deutschland bei Jagdscheininhabern davon absehen, ohne konkreten Anlass zwischen den Jagdscheinverlängerungen noch weitere Regelüberprüfungen durchzuführen.
Einen Link zum Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes finden Sie auf unserer Homepage.
RA Dr. Thomas Rincke
Der Landesjagdverband Sachsen e.V. wendet sich strikt gegen die Praxis des Landkreises Bautzen, der als einziger Landkreis in Sachsen Gebühren in Höhe von 25,56 Euro für die unterjährige Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Jägern verlangt. Der Landrat wurde schriftlich aufgefordert, von dieser - nach Ansicht des Landesjagdverbandes rechtswidrigen - Praxis Abstand zu nehmen. Eine Antwort steht noch aus. Den betroffenen Jägern wurde empfohlen, unter Vorbehalt zu bezahlen und in Widerspruch zu gehen. Der Landesjagdverband unterstützt einen Jäger bei einem Musterverfahren gegen den Landkreis, so wie es auch der Landesjagdverband Niedersachsen tut. Auf Kosten des Landesjagdverbandes Sachsen wurde die Kanzlei Rincke & Rübartsch in Dresden beauftragt, zunächst das Widerspruchsverfahren gegen den Landkreis Bautzen zu führen. Sollte der Landkreis dem Widerspruch nicht abhelfen, muss die Landesdirektion Dresden entscheiden. Sollte diese ebenfalls der Auffassung des Landkreises sein, wird der Fall zum Verwaltungsgericht Dresden und dann möglicherweise zum Oberverwaltungsgericht Bautzen gebracht. Schließlich gibt es eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, die die Praxis, auch von Jägern Gebühren für waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung außerhalb der Jagdscheinerteilung zu erheben, als rechtswidrig ansieht.
Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung stellt sich allerdings auch die Frage, warum ein Landkreis es nötig hat, den ca. 600 Jagdscheininhabern des Kreises Gebührenbescheide in Höhe von 25,56 Euro zu schicken. Diese Summe rettet keinen Landkreishaushalt und trägt sicher nicht zu einem besseren Politik- oder Verwaltungsverständnis beim Bürger bei.
Das vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes ändert zum 1. Oktober 2009 das Waffengesetz (insbesondere Strafbarkeit falscher Lagerung und verdachtsunabhängige Kontrollen).
Eine frei verfügbare Zusammenstellung ist unter dem Internetauftritt www.buzer.de zu finden.
von Rechtsanwalt Klaus Nieding und Rechtsanwalt Andreas Lang, Frankfurt am Main
Der Normalfall scheint relativ unproblematisch zu sein: Ein Anruf Ende Mai um 23.00 Uhr beim Jagdausübungsberechtigten. An der Kreisstraße wurde ein Bock angefahren. Er liegt im hohen Gras in der Böschung und lebt noch. Der Jagdausübungsberechtigte fährt zur Unfallstelle. Die Unfallbeteiligten stehen ratlos umher. Da die Unfallstelle bereits abgesichert ist, tritt der Jagdausübungsberechtigte an das verunfallte Wild heran. Ein schneller, sicherer Schuß aus der Kurzwaffe mit einer Mündungsenergie von über 200 Joule beendet das Leiden der Kreatur. Der Jagdausübungsberechtigte eignet sich das Unfallwild an und führt es nach vorheriger veterinärmedizinischer Untersuchung der Verwertung zu oder beseitigt es ordnungsgemäß. Mit diesem Beitrag versuchen die Autoren auf die möglichen Probleme einer Fangschußsituation aufmerksam zu machen und deren juristische Lösung aufzuzeigen.
Quelle:
Nieding + Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
An der Dammheide 10
60486 Frankfurt am Main